Ich bin mir sicher, dass Sie nicht in eine solche Situation kommen werden. Finanziell ist Ihnen die Puste ausgegangen. Dann auch noch die Kündigung. Das Haus können Sie nicht mehr halten. Nun ermittelt auch noch der Staatsanwalt. Sie haben schon lange den Kopf in den Sand gesteckt. Der Staatsanwalt wirft Ihnen vor, Sie hätten versucht, die Versicherung zu betrügen. Der Schaden wäre wohl beträchtlich gewesen. Nun erhalten Sie vom Amtsgericht einen Brief. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage beim Schöffengericht erhoben, mit dem Antrag, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Der Richter teilt mit, dass er beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen, falls Sie innerhalb von zwei Wochen nicht selbst einen Anwalt benennen. Da Ihnen die finanziellen Mittel fehlen und die Angelegenheit sowieso über den Kopf gewachsen ist, soll doch das Gericht einen Anwalt beiordnen. Was Sie in dieser Situation jedoch nicht bedenken, ist zum einen, dass der Richter selbst, der über Ihren Fall zu entscheiden hat, einen Rechtsanwalt für Sie frei und ohne Vorgaben auswählt. Zum anderen wird in dem Brief verschwiegen, dass Sie im Falle der Verurteilung auch den Pflichtverteidiger bezahlen müssen. Nach der Verhandlung, die nicht sehr umfangreich war, wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Sie sind jedoch der Meinung, dass die Umstände, die zur Straftat geführt haben, nicht ausreichend berücksichtigt und Zeugen nicht gehört wurden. Ihrer Ansicht nach hätte dann das Gericht anders entscheiden müssen. Zum anderen hielten Sie den Richter von Anfang an für voreingenommen. Sie kamen sich vor wie in einem Club und nicht wie in einem Gerichtssaal. Sie legen gegen das Urteil Berufung ein und suchen einen Anwalt, nunmehr Ihrer Wahl, auf. Dieser teilt Ihnen mit, dass er für Sie Anträge stellen wird, um die Tat im milderen Lichte erscheinen zu lassen. Sie fragen sich, warum in der ersten Instanz Ihr Anwalt keine größeren Aktivitäten entfaltet hat. Warum stellte er nicht die von Ihnen für erforderlich gehaltenen Anträge? Das Verfahren hätte sich dadurch sicherlich verzögert. Aber das kann doch kein Grund sein! Wollte der Anwalt das Gericht nicht verärgern? Erhält er des Öfteren vom gleichen Richter eine Pflichtverteidigung? Vielleicht liegt das Problem aber auch darin, dass das Gesetz keine Vorgaben macht, welchen Rechtsanwalt der Richter beizuordnen hat. Ein Rotationsprinzip existiert nicht. Auch ist keine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für die Frage der Beiordnung erforderlich. Der Pflichtverteidiger in der ersten Instanz bleibt auch in der Berufungsinstanz Ihr Pflichtverteidiger, wie Sie dann feststellen müssen. Aber Sie sind sich jetzt sicher: Verteidigung ist Pflicht!

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