Wie in anderen Berufsgruppen lässt sich die Qualität der Arbeit der Rechtsanwälte durch Weiterbildung und Spezialisierung verbessern. Anwälten, die Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind, wird beim Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eine jährliche Fortbildungsbescheinigung ausgestellt. Für bestimmte Rechtsgebiete gibt es sogenannte Fachanwaltschaften. Derzeit werden die Fachanwaltsbezeichnungen Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht vergeben. Ein Rechtsanwalt darf zugleich zwei Fachanwaltstitel führen. Zur Erlangung dieses Titels muß neben dem Abschluss des ersten und des zweiten juristischen Staatsexamens ein Fachanwalt nach der Fachanwaltsordnung in seinem Fachgebiet eine zusätzliche Ausbildung und Prüfung ablegen.

Ein Fachanwalt für Strafrecht muss zunächst drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig gewesen sein. In diesem Zeitraum hat er mindestens 60 Fälle selbständig bearbeiten müssen und an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht, also Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, teilgenommen haben. Die besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit bestandenen Klausuren absolvieren muss. Der Fachanwaltstitel wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Der Fachanwalt ist dann verpflichtet, um die Fachanwaltsbezeichnung weiter führen zu dürfen, regelmäßige Weiterfortbildungsveranstaltungen zu besuchen.

Die Bezeichnung Fachanwalt unterscheidet sich somit grundlegend von den Angaben "Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten". Jeder Anwalt darf Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte angeben. Eine Überprüfung dieser Referenzgebiete gibt es jedoch nicht. Interessenschwerpunkte sagen lediglich, dass der Rechtsanwalt sich für das Rechtsgebiet interessiert. Darauf, ob er tatsächlich in diesem Rechtsgebiet tätig war, kommt es nicht an. Nach § 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte sind Angaben unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

Die Bezeichnung "Spezialist" dürfte danach meines Erachtens unzulässig sein, soweit damit ein Rechtsgebiet beworben werden soll, das von den Fachanwaltschaften erfasst wird.

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